Ausbildung und Bescheinigung der kombinierten Rettungsübung, für pädagogisches Fachpersonal, gem. Erlass RdErl. d. MK v. 1.9.2018 - 24 - 52 100/1 – VORIS 22410, führen wir nur nach Absprache durch.
Auszug aus dem oben genannten Erlass, keine Gewähr für Aktualität, bitte erkundigen sie sich im voraus über die, an Sie, gestellten Anforderungen:
3.1.9 Nachweis der Rettungsfähigkeit Eine Person nach Nr. 2.1 muss bei einer Wassertiefe über 1,35 m über folgende fachliche Voraussetzungen verfügen: – das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der DLRG, des DRK oder des ASB Bronze, – den aktuellen Kenntnisstand über die Fähigkeit zum Retten und – Kompetenzen über die Anwendung notwendiger Maßnahmen der Ersten Hilfe und zur Herz-Lungen-Wiederbelebung. Eine wichtige Einflussgröße bezüglich der Rettungsfähigkeit der Person nach Nr. 2.1 ist auch die Wassertiefe des Beckens. Diese oder dieser ist nur hinreichend rettungsfähig, wenn sie oder er in der Lage ist, von jeder Stelle und aus jeder Tiefe des Schwimmbeckens eine verunfallte Person an die Wasseroberfläche zu bringen. Personen nach Nr. 2.1, die Bewegungsangebote im Schwimmen erteilen, sind grundsätzlich dazu verpflichtet, selbst sicherzustellen, dass sie im oben beschriebenen Sinn rettungsfähig sind und Maßnahmen der Ersten Hilfe und zur Herz-Lungen-Wiederbelebung anwenden können. Ferner müssen sie ihre Rettungsfähigkeit im Rahmen ihrer beruflichen Fortbildung dem jeweils aktuellen Kenntnisstand und den Gegebenheiten der Schwimmstätte anpassen. Die Schulleitung hat darauf zu achten, dass sie mit der Erteilung von Angeboten im Schwimmen nur Personen nach Nr. 2.1 beauftragt, die nachweisen können, dass sie – neben dem Nachweis des geforderten Rettungsschwimmabzeichens Bronze – auch rettungsfähig im oben beschriebenen Sinn sind.
Für Schwimmbäder bis zu einer Wassertiefe von 3 m gilt das Rettungsschwimmabzeichen Bronze als ausreichender Nachweis der Rettungsfähigkeit.
Personen nach Nr. 2.1, die Schwimmunterricht in Schwimmbädern mit über 3 m Wassertiefe erteilen, müssen zusätzlich zum Rettungsschwimmabzeichen Bronze nachweisen, dass sie einen etwa 5 kg schweren Gegenstand von der tiefsten Stelle des Beckens heraufholen und zum Beckenrand bringen können. Dieser Nachweis kann auch schulintern, z. B. im Rahmen einer gemeinsamen Praxisschulung durch die Sportfachkonferenz, erbracht werden. Es gilt, dass die Rettungsfähigkeit alle drei Jahre zu aktualisieren ist.
Inhalt der Aktualisierung der Fähigkeit zum Retten und Wiederbeleben ist die erweiterte „Kombinierte Übung“ des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens der DLRG, des DRK, des ASB – Bronze. Als Nachweis der Fähigkeit zum Retten und Wiederbeleben muss die Person nach Nr. 2.1 die „Kombinierte Übung“ ohne Pause in der angegebenen Reihenfolge erfüllen:
– 15 m Anschwimmen in Bauchlage, – Abtauchen auf 2 bis 3 m Wassertiefe und Heraufholen eines 5-kg-Tauchringes oder eines gleichartigen Gegenstandes, diesen anschließend fallen lassen, – Lösen aus einer Umklammerung durch einen Befreiungsgriff, – 15 m Schleppen einer Partnerin oder eines Partners, – Anlandbringen der oder des Geretteten und – Vorführung der Herz-Lungen-Wiederbelebung (HLW).
Die Aktualisierung der Fähigkeit zum Retten und Wiederbeleben kann beispielsweise auf Lehrerfortbildungslehrgängen der Kompetenzzentren, bei Schwimmmeistern oder schulintern im Rahmen einer gemeinsamen Praxisschulung durch die Sportfachkonferenz erbracht werden. Die erfolgreiche Abnahme wird von der Leiterin oder dem Leiter der Maßnahme schriftlich bestätigt. Die jeweilige Schulleitung erhält eine Kopie des Nachweises.
Quellen Nachweiß: www.mk.niedersachsen.de/download/61315